Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von Waren und die Erbringung von Leistungen durch die Dämmstoff-Fabrik Klein GmbH

§ 1 Einbeziehungs- und Abwehrklausel

(1) Nachstehende Allgemeine Gechäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Liefermengen und Leistun gen und die damit zusammenhängenden sonstigen Rechtsbeziehungen, soweit sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung ausgeschlossen oder durch schriftliche Individualvereinbarung abgeändert worden sind.

(2) Sofern unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen einmal Vertragsinhalt geworden sind, gelten sie auch für alle weiteren Rechtsbeziehungen im Sinne des Abs. 1 mit dem Kunden.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiemit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nur ausnahmsweise dann Vertragsinhalt, soweit wir uns im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich mit Ihnen einverstanden erklären

§ 2 Zustandekommen das Vortrages

(1) Unsere Kostenvoranschläge und Angebote sind unverbindlich und freibleibend, nachträgliche Änderun gen und Ergänzungen müssen vorbehalten bleiben.

(2) Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot, die Bindungsfrist beträgt 3 Wochen.

(3) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich, fernschriftlich, in Textform oder elektronischer Form (einschließlich Telefax oder e-mail) bestätigt als Bestätigung gelten auch der Zugang von Lieferschein/Auftragsbestätigung beim Kunden oder die Zusendung der bestellten Ware innerhalb dieser 3 Wochenfrist.

(4) Im Falle des Zustandekommens schließt der Kunde mit uns, wenn die von uns geschuldeten Leistungen auch Einbau-, Aufbau oder Montage umfassen, einen Werklieferungsvertrag, andernfalls einen Kaufvertrag. Die getrennte Rechnungsstellung für Ware einerseits und Montage bzw. Einbau andererseits steht dem Willen der Vertragsparteien zum Abschluß eines einheitlichen Vertrages nicht entgegen.

(5) Grundlage aller Einbau-, Aufbau- und Montagearbeiten sind die Maßangaben und Zeichnungen des Kunden.

§ 3 Preise

(1) Sofern bei unseren Preisangaben keine Währung angegeben ist, beziehen sich unsere Preisangaben ausschließlich auf die gesetzliche Währung Euro (€).

(2) Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne die Entgelte für Porto, Verpackung, Versand, Fracht oder Versicherung.

(3) Sind Montage-, Einbau- und Aufbauarbeiten durch uns zu erbringen, werden diese eigens in Rechnung gestellt.

(4) Kann der Preis in der Auftragserstellung nicht genannt werden, so erfolgt die Berechnung nach den jeweils bei uns geltenden Material- und Zeitsätzen.

(5) Von uns nicht zu vertretende Kostensteigerungen berechtigen uns zu einer angemessenen Preiserhöhung, bei Kunden, die als Verbraucher anzusehen sind, aber nur dann, wenn die Waren oder Leistungen später als vier Monate nach Vertragschluß oder im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses geliefert oder erbracht werden sollen.

§ 4 Entgelt für Kostenvoranschläge und Vorbereitungsarbeiten

Sofern wir einen Kostenvoranschlag, Zeichnungen und Pläne erstellen oder Muster fertigen sind wir berechtigt, den uns hierfür entstandenen Aufwand dem Kunden gesondert zu berechnen.

§ 5 Mitwirkungshandlungen das Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die in seinem Bereich notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, damit wir unsere Leistung in der geschuldeten Weise erbringen können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die gelieferte Ware entgegenzunehmen. Sofern wir Montagen, Einbau- oder Aufbauleistungen durchzuführen haben, müssen wir diese zum vereinbarten Termin auch durchführen können, sie dürfen insbesondere nicht durch andere Bauarbeiten behindert werden. Ebenso ist es Sache des Kunden, für die ggfs. erforderlichen behördlichen Genehmigungen zu sorgen.

(2) Sofern Ware beim Kunden angeliefert werden soll, ist der Kunde verpflichtet, für auch durch Kraftfahrzeuge befahrbare Zufahrtwege und Halteplätze zu sorgen, sowie die Ware anzunehmen und das Abladen unverzüglich nach Anlieferung und sachgerecht durchzuführen.

(3) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine in Absatz 1 und 2 genannten Verpflichtungen oder gerät er mit ihrer Erfüllung in Verzug, so hat er den uns entstehenden Schaden, einschließlich der Aufwendungen für notwendige Zwischenlagerungen und für Arbeitskosten unserer Mitarbeiter zu ersetzen.

(4) Sind Einbau-, Aufbau- oder Montagearbeiten durch uns durchzuführen, so ist der Kunde verpflichtet, auf seine Kosten die notwendigen und vorgeschrieben Sicherungsmaßnahmen durchzuführen und, falls für die Arbeiten erforderlich, Strom und Energie zur Verfügung zu stellen.

(5) Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

§ 6 Abnahme eines durch uns erstellten Werks

Sofern eine Abnahme nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, erfolgt diese durch rügelose Entgegennahme des Werks. Diese gilt als erfolgt, wenn der Besteller das Werk nicht binnen drei Wochen nach Übergabe oder Ingebrauchnahme als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muß schriftlich oder fernschriftlich, in elektronischer Form oder in Textform (einschließlich e-mail oder Telefax) erfolgen, die Frist ist mit der Aufgabe zur Post, der Absendung per Telefax oder per e-mail gewahrt.

§ 7 Unsere Rechte bei Vertragsaufsage oder Nichtabnahme der Ware

(1) Sofern der Kunde, ohne hierzu berechtigt zu sein, den Rücktritt vom Vertrag oder die Verweigerung der weiteren Vertragsdurchführung erklärt, gibt dies uns das Recht, unsererseits vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Machen wir von dem Rücktrittsrecht nach Maßgabe von Absatz 1 Gebrauch, so steht uns für den hierdurch entstehenden Schaden ein Pauschalbetrag in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu. Diese Auftragssumme ergibt sich aus der Summe aller Beträge, die bei ordnungsgemäßer Leistungserbringung durch uns dem Kunden in Rechnung zu stellen gewesen wären. Die Höhe des nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Pauschalbetrages verringert sich entsprechend oder entfällt ganz, wenn der Kunde nachweist, daß der uns entstandene Schaden geringer ist als der Pauschalbetrag bzw. uns kein Schaden entstanden ist, uns bleibt es unbenommen, einen höheren Betrag zu fordern, wenn wir nachweisen, daß uns ein Schaden in Höhe dieses höheren Betrages entstanden ist.

(3) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend anzuwenden, wenn der Kunde entgegen von § 5 es schuldhaft unterläßt, die Vorauszusetzungen für die von uns geschuldete Leistungserbringung zu schaffen und er dieser Verpflichtung auch innerhalb einer von uns durch schriftliche Aufforderung gesetzten Nachfrist von mindestens zwei Wochen nicht nachkommt.

(4) Die gesetzlichen Vorschriften über den Annahmeverzug bleiben unberührt.

§ 8 Leistungsort und Gefahrenübergang

(1) Sofern wir keine Einbau-, Aufbau- oder Montagearbeiten am Sitz des Kunde oder an einem anderen vom Kunden bestimmten Ort auszuführen haben, sind wir nur verpflichtet, die Ware auszusondern und zur Abholung am Sitz unseres Unternehmens bereitzustellen. Mit der Vornahme dieser Leistungshandlung geht die Gefahr auf den Kunden über.

(2) Versendung innerhalb desselben oder an einen anderen Ort, insbesondere an den Sitz des Kunden, erfolgen stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wird Versendung mit dem Kunden vereinbart, kommt lediglich eine Schickschuld zustande, eine Bringschuld wird hierdurch nicht begründet.

(3) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

(4) Wir dürfen bei der Versendung von Ware sowie der Erbringung von Einbau-, Aufbau- und Montageleistungen Dritte einschalten, ohne daß hierdurch ein Vertrag zwischen diesen Dritten und dem Kunden zustandekommt.

§ 9 Leistungszeiten und Teilleistungen

(1) Von uns angegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Sie sind ausnahmsweise nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnen.

(2) Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

(3) Sofern wir die Liefertermine angeben, stehen diese unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung.

(4) Sofern wir Montage-, Aufbau- oder Einbauarbeiten beim Kunden durchzuführen haben, kündigen wir den Liefertermin dem Kunden an.

§ 10 Lösungsrecht vom Vertrag

(1) Sofern wir aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere aufgrund von Krieg, Katastrophen, Aufruhr, terroristischen Akten oder allgemeinen Notstandslagen nicht zur Leistung imstande sind, sind wir vom Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch für Leistungshindernisse aus anderen Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere durch Arbeitskämpfe oder aufgrund von allgemeinen Lieferungsbeschränkungen oder Lieferungsverboten aus gesetzlicher Grundlage oder aufgrund anderer Maßnahmen staatlicher Hoheitsgewalt.

(2) Wir verpflichten uns schon jetzt, in den Fällen der Nichtverfügbarkeit unserer Leistung gem. Abs. 1 den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm seine Leistungen unverzüglich zu erstatten.

§ 11 Verlängerter Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus unserer Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden unser Eigentum.

(2) Sollte unser Eigentum durch Vemischung oder Verbindung der Ware den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgelichen Gesetzbuchs (BGB) nur noch als Miteigentum fortbestehen, so setzt sich der Eigentumsvorbehalt an dem durch die Vemischung oder Verbindung entstehende Miteigentumsanteil fort.

(3) Sollte unser Eigentum durch Vemischung, Verbindung mit einem Grundstück oder Verarbeitung bzw. Umarbeitung erlöschen, so tritt der Kunde die hieraus gegen den neuen Eigentümer entstehenden gesetzlichen Vergütungsansprüche schon jetzt zur Sicherung unserer Forderung aus der Geschäftsbeziehung an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung. Verarbeitung und Umarbeitung wird durch den Kunden für uns vorgenommen, ohne das wir hierdurch verpflichtet werden.

(4) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist ermächtigt, die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware im üblichen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern, zur Sicherung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung tritt der Kunde seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware an uns ab. Wir erklären schon jetzt die Annahme dieser Abtretung. Gleichzeitig ermächtigen wir den Kunden, die Forderungen auf seine Rechnung ohne Offenlegung der Abtretung einzuziehen.

(5) Die unter Abs. 4 Sätze 1 und 2 genannten Ermächtigungen können ohne Einhaltung einer Frist gegenüber dem Kunden widerrufen werden, wenn sich der Kunde uns gegenüber im Schuldnerverzug befindet. In diesem Fall sind wir auch berechtigt, die Abtretung gegenüber Dritten offenzulegen.

(6) Dem Kunden ist es - unbeschadet des Absatzes 4 - verwehrt, die in unserem Eigentum stehende Ware an Dritte zu verpfänden, an diese auch nur sicherungshalber zu übereignen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen. Dem Kunden  ist es weiterhin verwehrt, die in den Abs, 3 und 4 genannten Forderungen an Dritte zu verpfänden, auch nur sicherungshalber zu übereignen oder entsprechende Verpflichtungen einzugehen.

(7) Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die in unserem Eigentum stehende Ware oder an uns abgetretene Forderung betreffen, sind uns unverzüglich mitzuteilen.

(8) Auf unser Verlangen hat der Kunde uns über den in seinem Besitz befindlichen Bestand der noch in unserem Eigentum stehende Ware sowie bei dem Bestand der uns nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zustehenden Forderung Auskunft zu erteilen. Die Auskunft erstreckt sich auch auf unser Verlangen und auch auf die Angabe der Orte, an dem sich die noch in unserem Eigentum stehende Ware befindet. Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, ist darüber hinaus verpflichtet, uns nach vorheriger Ankündigung die Besichtigung der in unserem Eigentum stehenden Waren in seinen Geschäftsräumen zu den üblichen Geschäftszeiten zu gestatten.

(9) Sollte der Wert der uns nach Maßgabe der Abs. 1 bis 4 gewährten Sicherheit nicht nur vorübergehend den Gesamtwert unserer offenen Forderung gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung um mehr als 25 % übersteigen, sind wir zur angemessenen Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 12 Ausschluss von Garantien und Zusicherungen, Gewährungsleistungauschluss für Beratungsleistungen

(1) Maßangaben und Abbildungen in Drucksachen, Angaben und Auskünfte, Übereignung und Anwendung unserer Waren werden nur dann und nur innerhalb der angegebenen Toleranzgrenzen verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich garantiert werden. Von Garantien insbesondere Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien und Zusicherungen von Eigenschaften unsererseits, kann der Kunde ebenfalls nur dann ausgehen, wenn wir sie schriftlich abgegeben und ausdrücklich als solche bezeichnet haben.

(2) Werbeaussagen, auch solche von Herstellern im Bezug auf Produkte, die Inhalt unserer vertraglichen Leistung sind bzw. die wir im Rahmen der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen einsetzen, sind stets unverbindlich und stellen weder Garantien noch Eigenschaftszusicherungen oder sonst verbindliche Beschrei bungen dar.

(3) Sofern wir außerhalb vertraglicher Nebenpflichten anwendungstechnische Beratung erteilen, ist diese unverbindlich und unterfällt, da nicht vertraglich geschuldet, nicht der Gewährleistung.

§ 13 Haftungsbeschränkung für Mängelgewährleistung und Schadensersatz

(1) Sofern wir, ohne das eine verschuldete Pflichtverletzung von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen vorliegt, für Sachmängel oder Rechtsmängel einzustehen haben, sind Ansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausgeschlossen. Jeder Kunde kann aber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Nacherfüllung oder Minderung geltend machen bzw. vom Vertrag zurücktreten.

(2) Macht ein Kunde Mängel im Sinne von Abs. 1 geltend und verlangt Nacherfüllung, so wird das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung bzw. Neuerstellung bei der Nacherfüllung durch uns ausgeübt. Entscheiden wir uns für Nachbesserung, so kann der Kunde, der nicht Verbraucher ist, erst dann vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, wenn der zweite Nachbesserungsversuch durch uns erfolglos geblieben ist.

(3) Einen Sachmangel steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert haben.

(4) Im Falle der Lieferung einer anderen als der geschuldeten Sache sind wir berechtigt, innerhalb der Verjährungsfrist die falsch gelieferte Sache Zug um Zug gegen eine Ersatzlieferung auf unsere Gefahr und Kosten zurückzufordern.

(5) Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Garantien oder arglistig verschwiegene Fehler betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berühren. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

(6) Wird der Kunde, der nicht Verbraucher ist, von einem Dritten, an den er die von uns gelieferte Ware in Erfüllung einer ihn, den Kunden treffenden vertraglichen Verpflichtung weiter geliefert hat, wegen eines zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von uns zum Kunden bestehenden Mangels im Sinne von Abs, 1 berechtigten Anspruch genommen, so ist der Kunde neben seinen Rechten aus den Abs. 1 und 2 zum Zwecke des Nachteilsausgleichs im Sinne von § 478 Abs. 4 BGB in seiner am 01.0 1.2002 geltenden Fassung zu einer zusätzlichen Minderung des an uns zu entrichtenden Kaufpreises um 15 % berechtigt.

§ 14 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

(1) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich hierbei ein Mangel zeigt, diesen bis spätestens 10 Kalendertagen nach Ablieferung schriftlich, fernschriftlich, in elektronischer Form oder Textform (einschließlich e-mail oder Telefax) anzuzeigen.

(2) Unterlässt der in Abs. 1 genannte Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige nach Abs. 1 bis spätestens 10 Kalendertagen nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Absätze 1 bis 4 gelten nicht für arglistig verschwiegene Mängel sowie für solche, die auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns oder von unseren Erfüllungsgehilfen beruhen.

(6) Einem Sachmangel im Sinne der Abs. 1-5 steht es gleich, wenn wir eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert haben.

(7) Mängel, die ausschließlich auf fehlerhaften oder unvollständigen lnformationen des Kunden zurückzuführen sind, auf unsachgemäßen Einbau durch den Kunden selbst zurückgehen oder auf natürlichen Verschleiß beruhen, werden nicht von der Gewährleistung erfaßt.

§ 15 Fälligkeit und Zahlung unserer Forderungen

(1) Spätestens mit Zugang unserer Rechnungen beim Kunden sind unsere Forderungen fällig.

(2) Bei Lieferung gegen Rechnungsstellung sind Zahlungen des Kunden kosten- und spesenfrei auf Gefahr des Kunden durch Überweisung auf daß das angegebene Girokonto zu leisten. Schecks werden nur aus Leistung Erfüllung halber angenommen, Wechselzahlung ist vorher schriftlich zu vereinbaren. Diskont- und Bankspesen sowie sonstige Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(3) Nach Eintritt des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, für den Bearbeitungsaufwand eine Mahnkostenpauschale von 10,00 € zu berechnen. Die Geltendmachung desweiteren Verzugsschadens nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und von Verzugszinsen bleibt hiervon unberührt.

(4) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, so ist eine fällige Forderung zu einem Zinssatz von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz ab Fälligkeit zu verzinsen, das gleiche gilt für den Fall der Stundung. Bei Eintritt des Verzugs findet Absatz 3 Anwendung.

(5) Für die Rechnungsstellung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahl und Menge maßgebend, sofern der Kunde, der nicht Verbraucher ist, nicht unverzüglich nach Erhalt der Ware widerspricht. Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen oder Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht.

§ 16 Aufrechnung

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig.

§ 17 Übertragung von Rechten und Abtretung von Forderungen

Der Kunde darf seine Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere Forderungen gegen uns, ganz oder teilweise oder auch nur sicherungshalber, nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen oder an Dritte verpfänden.

§ 18 Schutzrechte und Vertraulichkeitsverpflichtung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle von uns oder in unserem Auftrag handelnden Dritten enthaltenen Informationen und Unterlagen, insbesondere Muster, Modelle, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und Kalkulationen, sofern sie als vertraulich gekennzeichnet sind, vertraulich zu behandeln und Dritten nur nach unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich zu machen. Vervielfältigungen und Bearbeitungen bedürfen ebenfalls unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung. Dies gilt auch für die Speicherung von Informationen auf Informationsträgern, die im Eigentum das Kunden stehen. Die Verpflichtungen nach Satz 1-3 erlöschen 30 Jahre nach Abwicklung des Vertrages.

(2) An allen von uns überlassenen Informationen und Unterlagen behalten wir uns sämtliche Schutzrechte und das Eigentum vor.

§ 19 Rechtswahl

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

(2) Die Anwendung des internationalen Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 20 Schriftform

(1) Alle zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Mündliche Nebenabreden, Vertragsergänzungen oder Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit abweichend von Satz 1 zumindestens unserer schriftlichen Bestätigung.

(2) Textform oder elektronische Form, einschließlich Email, Telefax oder Fernschreiben sind nur ausreichend, soweit sie in diesen Bedingungen ausdrücklich zugelassen sind.

§ 21 Gerichtsstand

(1) Für alle Streitigkeiten, die sich aus den Rechtsbeziehungen zischen den Parteien ergeben, wird die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland vereinbart,

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand, soweit es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt oder dies aus sonstigen gesetzlichen Gründen in gesetzlich zulässiger Weise Streitigkeiten im Sinne des Abs. 1 vereinbart werden kann, ist Kaiserslautern.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind wir berechtigt, auch an unserem Sitz, am Sitz das Kunden sowie im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung zu klagen.

§ 22 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die im wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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